Zunächst stellt der Wahlausschuss das Ergebnis der Wahl und die Besetzung der Sitze fest. Das Ergebnis wird am Ende der Sitzung öffentlich verlesen, unverzüglich öffentlich bekannt gemacht und die gewählten Vertreter benachrichtigt.
Der § 34 des Landeswahlgesetzes regelt die Mitgliedschaft der Gemeindevertretung. Darin heißt es:
Die Gewählten erwerben die Mitgliedschaft im Landtag oder in der kommunalen Vertretung eine Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 33 Absatz 4), jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des Landtages oder der Vertretung. Der Erwerb der Mitgliedschaft tritt nicht ein, wenn die Gewählten binnen dieser Woche gegenüber der Wahlleitung schriftlich erklären, dass sie die Wahl nicht annehmen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als unbeachtlich. Eine Erklärung nach Satz 2 kann nicht widerrufen werden.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist, zu den Wahlergebnissen, von 14 Tagen nach Bekanntmachung, jedoch innerhalb von 6 Wochen nach der Wahl, beruft der bisherige Bürgermeister die Gemeindevertretung zu ihrer konstituierenden Sitzung ein. Diese leitet der „Alterspräsident“ der Gemeindevertretung.
Dort ernennt der bisherige Bürgermeister und seine Stellvertreterin den neuen Bürgermeister. Dieser übernimmt dann die Leitung der Versammlung und: »…verpflichtet die Mitglieder der Gemeindevertretung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. «, wie es in der Kommunalverfassung von Mecklenburg-Vorpommern heißt.
Danach ist die neue Gemeindevertretung beschlussfähig und kann ihre Arbeit aufnehmen.